Satzung des Bogensportclub Glauchau e.V.

Stand: 23.03.2018

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: "Bogensportclub Glauchau e.V." und hat seinen Sitz in Glauchau. Er wurde am 14.02.2002 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal eingetragen werden.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. das regelmäßige Abhalten von Trainingseinheiten und die Teilnahme an Wettkämpfen in der Sportart Bogenschießen
    2. die Durchführung von Bogensport- Wettkämpfen
    3. die Erhöhung des Bekanntheitsgrades des Bogensports und die Erweiterung des Glauchauer Freizeitangebotes
    4. Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen Auslagen und Aufwandsentschädigungen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder:
    1. passive Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
  2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden, der die Ziele des Vereins unterstützt. Vorraussetzung ist die Anerkennung von Satzung und Regeln des Vereins.
  3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
  5. Zum Ehrenmitglied werden Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
  7. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  9. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalender-jahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
    2. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
    3. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszu-schließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
  10. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
  11. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
  12. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ansprüche des Vereins bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Organe des vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 5 Mitgliedsversammlung

  1. Jede Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher per E-Mail mit Angabe der geplanten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mailadresse zu erfolgen. Mitglieder ohne dem Verein bekannte E-Mail- Adresse und Mitglieder, die vorab schriftlich der Einladung per E-Mail widersprochen haben, werden per Brief an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse eingeladen. Die Einladungen per E-Mail und per Brief müssen inhaltsgleich gestaltet sein.
  4. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
  5. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied ab einem Alter von 16 Jahren hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann in der Mitgliederversammlung nur persönlich ausgeübt werden.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in. Hiervon ist jeder einzeln zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.
  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
  4. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern diese Satzung an anderer Stelle keine abweichende Regelung trifft. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung bilden. Bei Bedarf können auf Vorstandsbeschluss einzelne Wahlfunktionen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
  6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 6 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und legt diese schriftlich nieder.
  8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Derart gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 7 Satzungsänderungen

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8 Ordnungen

  1. Folgende Ordnungen sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich:
    1. Finanzordnung
    2. Objektordnung bzw.Hallenordnung
    3. Datenschutzordnung sowie
    4. die Ordnungen der zuständigen Fachverbände
  2. Die unter 1 aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 9 Schriftverkehr

  1. Auf Wunsch eines Vereinsmitglieds können Nachrichten, die laut Satzung der Schriftform bedürfen, auch mittels E- Mail übermittelt werden. Hierzu führt der Vorstand ein Adressregister mit der entsprechenden Mitgliedsadresse. Die Nachweispflicht für den Nachrichtenempfang gegenüber dem Vorstand liegt dann stets beim Mitglied. Die Möglichkeit des herkömmlichen Schriftverkehrs bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Auflösungsbestimmungen

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Sächsischen Bogenschützenverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 14.02.2002 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 23.03.2018 letztmalig geändert.